Anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 28 Abs. 2 TBO 2022
Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen, Balkonvergalsungen bei bestehenden baulichen Anlagen
- Stützmauern und Einfriedungen bis insgesamt 2 m Höhe sofern diese nicht unter Abs. 3 lit c fallen
- die Errichtung und Änderung von Terrassen und Pergole und dergleichen
- ortsübliche Städel und Bienenhäuser in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- Sportplätze, Reitplätze, allgemein zugängliche Kinderspielplätze und solche von Wohnanlagen
- die umfassende Sanierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben erfolg;
- die Errichtung und Änderung von freistehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden
Bitte mitbringen:
- Formular "Bauanzeige"
- Bauplan in 2-facher Ausfertigung,
- Amtlicher Lageplan in 2-facher Ausfertigung (Grundriss, Schnitt, Ansichten)
- Zustimmungserklärung der Nachbarn/Mitbesitzer (Name und Adresse) - wenn erforderlich - einfach
- Datenblatt GWR-Bauvorhaben
- Datenblatt GWR-Nutzungseinheiten
Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und von einer hierzu befugten Firma oder Baumeister zu unterzeichnen.