Vergünstigung der Müllgebühr für Familien mit Kindern unter drei Jahrenund dauerhaft inkontinenten Personen
Entlastung von Familien mit Kindern bis zu einem Lebensalter von drei Jahren und von dauerhaft inkontinenten Personen durch einen finanziellen Zuschuss durch die Gemeinde Faggen.
Finanzieller Zuschuss von Familien mit Kindern bis zu einem Lebensalter von drei Jahren und von dauerhaft inkontinenten Personen, jeweils mit Hauptwohnsitz in Faggen, durch eine jährlich einmalige direkte Förderung an die müllgebührenpflichtigen Personen (auch Mieter), welche die nachstehenden Förderungsbedingungen erfüllen.
Auf Antrag erhalten bezugsberechtigte Personen (siehe Ziffer 2) mit Stichtag 01.12. eines Jahres einen Zuschuss (Pauschalbetrag) in Höhe von € 50,00.
Familien mit Kindern bis zu einem Alter von drei Jahren können die Förderung maximal drei Mal erhalten. Familien mit mehreren Kindern unter drei Jahren erhalten den Zuschuss für jedes anspruchsberechtigte Kind.
Förderungsberechtigt im Sinne dieses Programms sind Familien mit Kindern, die am Stichtag des 01.12. eines Jahres das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Faggen haben.
Dauerhaft inkontinente Personen, mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Faggen zum Stichtag 01.12. eines Jahres, erhalten die Förderung auf Antrag zeitlich unbefristet. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nur bei Vorlage eines geeigneten Nachweises über die dauerhafte Inkontinenz.
Von der Förderung ausgeschlossen sind stationäre Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung sowie deren Bewohner:innen.
Bei Wegzug, Aufgabe des Hauptwohnsitzes oder Tod von Förderberechtigten vor dem Stichtag 01.12. eines Jahres besteht kein Anspruch auf die Förderung.
Der Förderbetrag wird im ersten Quartal des Folgejahres auf ein der Verwaltung bekanntes Konto bei einer Bank oder einem Kreditinstitut überwiesen. Eltern von Neugeborenen und Neubürger erhalten von der Verwaltung ohne Rechtsanspruch nähere Informationen und ein Antragsformular. Das Antragsformular kann auch über die Homepage der Gemeinde Faggen ausgedruckt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular muss spätestens bis zum Stichtag 01.12. eines jeden Jahres im Gemeindeamt Faggen im Original eingereicht werden.
Auf Grund unrichtiger Angaben erbrachte Förderbeträge sind nach Aufforderung durch die Verwaltung zurück zu erstatten. Die Rückzahlungsbeträge sind mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen (5% über dem jeweiligen Basiszinssatz).
Dieses Förderprogramm tritt mit dem 01. November 2025 in Kraft und gilt bis auf weiteres, je nach Haushaltslage der Gemeinde Faggen. Es besteht kein Rechtsanspruch, bzw. die Höhe des jährlichen Förderbetrages kann nach Haushaltslage angepasst werden. Die ersten Fördermittel werden frühestens zum Stichtag 01.12.2025 bereitgestellt.
Förderprogramm Windelbonus.pdf (0.66 MB)
Antrag Windelbonus.pdf (0.41 MB)